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Übersetzer-/innen und Dolmetscher-/innen

Allgemeine Hinweise

Verordnung über die Prüfung für Übersetzer/innen und Dolmetscher/innen vom 11. August 1993 (ABl. HKM S. 744 ff), zuletzt geändert durch 3. Verordnung vom 15.07.2005 (ABI. S. 580ff)

Der Verordnung entnehmen Sie alles Nähere über die Voraussetzungen und die Meldung zur Prüfung und ihre Durchführung.

Wichtig! Zur Beachtung! Ab dem Meldetermin 15.11.2005 greift die neue Verordnung vom 15. Juli 2005:

Nach § 5.5 ist die Zahlung der Prüfungsgebühr nun Zulassungsvoraussetzung.

Nach § 23.4 ist für die die Kandidatinnen und Kandidaten, die das Fachgebiet Recht nicht gewählt haben, die Stegreifübersetzung vom Deutschen in die Fremdsprache mit einem juristischen Inhalt verpflichtend. Die Beherrschung der Prüfungssprachen ist lediglich eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung. Nachdrücklich wird auf die in der Verordnung angegebenen Anforderungen (§ 8.2.) hingewiesen. Bitte beachten Sie, dass für die Staatliche Prüfung eine einschlägige Ausbildung oder eine mehrjährige Tätigkeit als Übersetzerin/Übersetzer (§ 5.2. der o. a. Verordnung) vorausgesetzt wird. Das Ablegen der Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher ist erst nach bestandener Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer möglich (§ 1.1.3. der o. a. Verordnung).

Bei der Meldung zur Prüfung ist zu beachten,

  • dass die Formulare Meldung (s. u.) und Erklärung* unterschrieben mit Ort und Datum versehen dem Prüfungsamtvorgelegt werden,
  • Sie in Ihrem eigenen Interesse Ihre Meldeunterlagen möglichst frühzeitig einreichen, damit Sie noch fehlende Dokumente bis zum 15. Mai bzw. 15. November nachreichen können
  • mit der Meldung ein Nachweis über die eingezahlte Verwaltungsgebühr in Höhe von € 50,-- erbracht werden muss; anderenfalls erfolgt keine Bearbeitung der eingereichten Unterlagen,
  • nur auf dem Postweg eingereichte Unterlagen werden akzeptiert. Per FAX eingereichte Unterlagen haben keine Gültigkeit.

 

Meldeunterlagen

Ausführlicher Lebenslauf in deutscher Sprache (nicht tabellarisch) mit genauen Angaben über Schulbildung und -abschluss, evtl. Studium, Berufsausbildung und bisherige Tätigkeit als Übersetzerin/Übersetzer bzw. Dolmetscherin/Dolmetscher (§ 6.1.) 

Zeugnisse:

  • Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie (§ 6.2.a)
  • Fremdsprachliche Zeugnisse in beglaubigter deutscher Übersetzung (§ 6.2.b) von einer/einem in der Bundesrepublik Deutschland ermächtigten Übersetzerin/Übersetzer.
  • Gleichstellung bei Schulabschluss im Ausland (§ 6.2.c)

Zulassungsvoraussetzung ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand (§ 5.1.).

  • Erklärung (§ 6.4.) (siehe Download-Bereich)
  • Lichtbild neueren Datums (§ 6.5.) - nicht älter als drei Monate -
  • Art der Prüfung; Muttersprache und Prüfungssprache (eine der beiden Sprachen muss nach §§ 6.6., 8.1. Deutsch sein)
  • Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzerin/Übersetzer bzw. Dolmetscherin/Dolmetscher (§ 6.3.)

Die Nachweise einer mehrjährigen (zwei- bis dreijährig) Berufstätigkeit als Übersetzerin/Übersetzer bzw. Dolmetscherin/Dolmetscher sind zu erbringen durch Zeugnisse, Bescheinigungen, Bestätigungen, Studienbuch bzw. -bescheinigungen, aus denen Dauer und Umfang der Tätigkeiten bzw. des Studiums hervorgehen.

  •  Meldung (siehe Download-Bereich)
  •  Erlernen der Sprache in Schulen, Sprachkursen, Sprachinstituten, Universitäten
  • Anwendung der Sprache in der Berufspraxis

Angebotene Sprachen
Sprache Fachgebiet
Albanisch * 3, 6
Arabisch *  1, 2, 3, 4, 6
Armenisch *  1, 3, 4
Bosnisch 1, 3, 4, 6
Chinesisch *
Englisch  1 - 6
Estnisch * 1, 3, 4, 6
Französisch 1 - 6
Georgisch * 3, 6
Hebräisch *
Indonesisch * 1, 2, 3, 4, 6
Italienisch 1 - 6
Japanisch * 1, 4, 6
Koreanisch * 1, 3, 4, 6
Kroatisch * 1, 3, 4, 6
Kurmanci * 1 - 6
Lettisch * 1, 3, 4, 6
Litauisch * 1, 3, 4
Neugriechisch 1 - 6
Persisch * 1, 3, 4, 6
Polnisch 1, 2, 4, 5, 6
Portugiesisch * 3, 5, 6
Rumänisch * 1, 3, 4, 6
Russisch 1 - 6
Serbisch 1, 3, 4, 6
Slowenisch * 1, 2, 3, 4, 6
Spanisch 1, 2, 3, 4, 6
Thai * 3
Tschechisch 1, 3, 4, 6
Türkisch 1 - 6
Ukrainisch * 3, 4, 6

1 = Geisteswissenschaften
2 = Naturwissenschaften
3 = Rechtwesen
4 = Sozialwissenschaften
5 = Technik
6 = Wirtschaft

Alle mit * gekennzeichneten Sprachen werden maximal einmal im Jahr geprüft (Meldetermin: 15. November)

 

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